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Aufenthaltsdauer, der Verpflegungsart, bei gebuch- ten Zusatzleistungen und sonstigen ergänzenden Leistungen), auf deren Durchführung kein Rechts- anspruch besteht, kann der Gastgeber ein Umbu- chungsentgelt von EUR 25,- pro Änderungsvorgang verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung nur geringfügig ist. 4.5. Die Preisangaben bei Ferienwohnungen und Feri- enhäusern gelten in der Regel für einen Aufenthalt von 7 Tagen. Bei Kurzaufenthalten sind Preisauf- schläge möglich. 5. Zahlung 5.1. Die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung rich- tet sich nach der mit dem Gast oder dem Auftrag- geber getroffenen und in der Buchungsbestätigung vermerkten Regelung. Ist eine besondere Verein- barung nicht getroffen worden, so ist der gesamte Unterkunftspreis einschließlich der Entgelte für Nebenkosten und Zusatzleistungen zum Aufent- haltsende zahlungsfällig und an den Gastgeber zu bezahlen. 5.2. Der Gastgeber kann bei Aufenthalten von mehr als 1 Woche nach deren Ablauf die Vergütung für zu- rückliegende Aufenthaltstage sowie für Zusatzleis- tungen (z.B. im Unterkunftspreis nicht enthaltene Verpflegungsleistungen, Entnahmen aus der Mini- bar) abrechnen und zahlungsfällig stellen. 5.3. Der Gastgeber kann nach Vertragsabschluss eine Anzahlung verlangen. Sie beträgt, soweit im Ein- zelfall nichts anderes vereinbart ist, 15% des Ge- samtpreises der Unterkunftsleistung und gebuchter Zusatzleistungen. 5.4. Zahlungen in Fremdwährungen und mit Verrech- nungsscheck sind nicht möglich. Kreditkartenzah- lungen sind nur möglich, wenn dies vereinbart oder vom Gastgeber allgemein durch Aushang angebo- ten wird. Zahlungen am Aufenthaltsende sind nicht durch Überweisung möglich. 5.5. Erfolgt durch den Gast eine vereinbarte Anzahlung trotz Mahnung des Gastgebers mit Fristsetzung nicht oder nicht vollständig, so ist der Gastgeber, soweit er selbst zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist und soweit kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehal- tungsrecht des Gastes besteht, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Gast mit Rücktritts- kosten gemäß Ziff. 6 dieser Gastaufnahmebedin- gungen zu belasten. 6. Rücktritt und Nichtanreise 6.1. Im Falle des Rücktritts bleibt der Anspruch des Gastgebers auf Bezahlung des vereinbarten Aufent- haltspreises, einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen bestehen. 6.2. Der Gastgeber hat sich im Rahmen seines gewöhn- lichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksich- tigung des besonderen Charakters der gebuchten Unterkunft (z. B. Nichtraucherzimmer, Familienzim- mer), um eine anderweitige Verwendung der Unter- kunft zu bemühen. 6.3. Der Gastgeber hat sich eine anderweitige Bele- gung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen. 6.4. Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwen- dungen, hat der Gast, bzw. der Auftraggeber an den Gastgeber die folgenden Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unter- kunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben wie Fremdenverkehrsabgabe oder Kurta- xe: Bei Ferienwohnungen/Unterkünften: • ohne Verpflegung 90% • Bei Übernachtung/ Frühstück 80% • Bei Halbpension 70% • Bei Vollpension 60% 6.5. Dem Gast/dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem Gastgeber nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind als die vorstehend berücksichtigten Abzüge, bzw., dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen oder sonstigen Leistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nach- weises ist der Gast, bzw. der Auftraggeber nur verpflichtet, den entsprechend geringeren Betrag zu bezahlen. 6.6. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversiche- rung wird dringend empfohlen. 6.7. Die Rücktrittserklärung ist aus buchungstechnischen Gründen an den TFS (nicht an den Gastgeber) zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen. 7. An- und Abreise 7.1. Die Anreise des Gastes hat zum vereinbarten Zeit- punkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 18:00 Uhr zu erfolgen. 7.2. Für spätere Anreisen gilt: a) Der Gast ist verpflichtet dem Gastgeber spätestens bis zum vereinbarten Anreisezeitpunkt Mitteilung zu machen, falls er verspätet anreist, oder die ge- buchte Unterkunft bei mehrtägigen Aufenthalten erst an einem Folgetag beziehen will. b) Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung nicht ist der Gastgeber berechtigt, die Unterkunft anderweitig zu belegen. Für die Zeit der Nichtbelegung gelten die Bestimmungen in Ziff. 6 entsprechend. c) Teilt der Gast eine spätere Ankunft mit, hat er die vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Auf- wendungen des Gastgebers nach Ziff. 6.4 und 6.5 auch für die nicht in Anspruch genommene Bele- gungszeit zu bezahlen, es sei denn, der Gastgeber hat vertraglich oder gesetzlich für die Gründe der späteren Belegung einzustehen. 7.3. Die Freimachung der Unterkunft des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 11:00 Uhr des Abreise- tages zu erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Räumung der Unterkunft kann der Gastgeber eine entspre- chende Mehrvergütung verlangen. Die Geltendma- chung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Gastgeber vorbehalten. 8. Pflichten des Kunden, Mitnahme von Tieren, Kündigung durch den Gastgeber 8.1. Der Gast ist verpflichtet, die Unterkunft und ihre Einrichtungen sowie alle Einrichtungen des Gast- gebers nur bestimmungsgemäß, soweit (wie z.B. bei Schwimmbad und Sauna) vorhanden, nach den Benutzungsordnungen und insgesamt pfleglich zu behandeln. 8.2. Der Gast ist verpflichtet, die Unterkunft und deren Einrichtungen beim Bezug zu überprüfen und feststellbare Mängel oder Schäden dem Gastgeber unverzüglich mitzuteilen. 8.3. Der Gast ist verpflichtet, eine Haus- oder Hoford- nung, die ihm bekannt gegeben wurde, oder für die aufgrund entsprechender Hinweise eine zumut- bare Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, zu beachten. 8.4. Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen unverzüglich dem Gastgeber anzuzei- gen und Abhilfe zu verlangen. Eine Mängelanzeige, die nur gegenüber dem TFS erfolgt, ist nicht ausrei- chend. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche des Gastes ganz oder teilweise entfallen. 8.5. Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Er hat zuvor dem Gastgeber im Rahmen der Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist, vom Gastge- ber verweigert wird, oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes, dem Gastgeber erkennbares Interesse des Gastes sachlich gerechtfertigt ist, oder dem Gast aus solchen Gründen die Fortset- zung des Aufenthalts objektiv unzumutbar ist. 8.6. Für die Mitnahme von Haustieren gilt: a) Eine Mitnahme und Unterbringung von Haustieren in der Unterkunft ist nur im Falle einer ausdrück- lichen diesbezüglichen Vereinbarung zulässig, wenn der Gastgeber in der Ausschreibung diese Mög- lichkeit vorsieht. b) Der Gast ist im Rahmen solcher Vereinbarungen zu wahrheitsgemäßen Angaben über Art und Größe verpflichtet. c) Verstöße hiergegen können den Gastgeber zur außerordentlichen Kündigung des Gastaufnahme- vertrags berechtigen. d) Eine unangekündigte Mitführung von Haustieren oder unkorrekte Angaben zu Art und Größe be- rechtigen den Gastgeber zur Verweigerung des Bezugs der Unterkunft, zur Kündigung des Gastauf- nahmevertrags und zur Berechnung von Rücktritts- kosten nach Ziff. 6 dieser Bedingungen. 9. Haftungsbeschränkung Der Gastgeber haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den Gast/Auftraggeber erkenn- bar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Aus- stellungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdlei- stungen, die bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft vermittelt werden, soweit diese in der Ausschreibung, bzw. der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. 10. Verjährung 10.1. Vertragliche Ansprüche des Gastes/Auftraggebers gegenüber dem Gastgeber oder dem TFS aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf deren fahrlässiger Pflicht- verletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrläs- sigen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in drei Jahren.Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gastgebers, bzw. des TFS, oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 10.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche verjähren in einem Jahr. 10.3. Die Verjährung nach den vorstehenden Bestim- mungen beginnt jeweils mit dem Schluss des Jah- res, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast/Auftraggeber von den Umständen, die den Anspruch begründen und dem Gastgeber, bzw. dem TFS als Schuldner Kenntnis erlangt, oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 10.4. Schweben zwischen dem Gast und dem Gastgeber, bzw. dem TFS Verhandlungen über geltend ge- machte Ansprüche oder die den Anspruch begrün- denden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder der Gastgeber, bzw. der TFS die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hem- mung ein. 11. Rechtswahl und Gerichtsstand 11.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber und dem Gastgeber, bzw. dem TFS findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis. 11.2. Soweit bei zulässigen Klagen des Gastes, bzw. des Auftraggebers gegen den Gastgeber oder den TFS im Ausland für deren Haftung dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet be- züglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Gastes bzw. Auftraggebers ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 11.3. Der Gast, bzw. der Auftraggeber können den Gast- geber, bzw. dem TFS nur an deren Sitz verklagen. 11.4. Für Klagen des Gastgebers, bzw. des TFS gegen den Gast, bzw. den Auftraggeber ist der Wohn- sitz des Gastes bzw. Auftraggebers maßgebend. Für Klagen gegen Gäste, bzw. Auftraggeber, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufent- haltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/ Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit- punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Gastgebers vereinbart. 11.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen anwendbar sind. © Urheberrechtlich geschützt; RA Noll, Stuttgart, 2004 – 2022 Ansprechpartner und vermittelnde Tourismusstelle ist: Tourismusverband Fränkisches Seenland GbR Geschäftsführer: Hans-Dieter Niederprüm Hafnermarkt 13, 91710 Gunzenhausen Tel. 09831 / 5001-20 info@fraenkisches-seenland.de www.fraenkisches-seenland.de 151 FRÄNKISCH. SEEN. LAND. WICHTIGE HINWEISE SERVICE

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